Statuten Quartierverein Kappelerhof

I Name, Sitz, Zweck und Mittel

Art. 1

Unter dem Namen «Quartierverein Kappelerhof», im Jahre 1910 gegründet, besteht ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Baden.

Art. 2

Der Verein bezweckt die Wahrung der Quartierinteressen, im Besonderen durch:

  • Förderung der Wohnlichkeit und des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens im Quartier.
  • Vertretung wichtiger Quartieranliegen gegenüber Behörden und Interessengruppen (Verkehr, Schule, Bauten, Umwelt usw.).
  • Pflege der Gemütlichkeit und guter mitmenschlicher Beziehungen.

Art. 3

Die finanziellen Mittel bestehen aus:

  • Ordentliche Mitgliederbeiträge
  • Gönnerbeiträge und Zuwendungen
  • Vermögenszinsen
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • Werbeeinnahmen aus Publikationen
  • Übrige Einnahmen

II Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglied des Quartiervereins Kappelerhof mit Stimmberechtigung können natürliche Personen ab dem 16. Altersjahr sowie auch juristische Personen werden, die ein Interesse am Vereinszweck haben.
Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliederbeitrag pro Person oder pro Paar. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Generalversammlung beschlossen.

Art. 5

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf schriftliche Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied und durch erstmalige Bezahlung des Mitgliederbeitrages. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet abschliessend der Vorstand ohne Angabe von Gründen.

Art. 6

Mitglieder, die sich um das Quartier besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

III Organisation

Art. 7

Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung (GV)
b) Vorstand, bestehend aus: Präsident/in, Vizepräsident,/in Aktuar/in, Kassier/in und höchstens 7 Ressortleiter/innen.
c) Zwei Rechnungsrevisor/innen.

a) GENERALVERSAMMLUNG

Art. 8

Der Verein hält jährlich auf Anfang des Jahres eine ordentliche GV ab. Sie steht unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Datum der Sitzung sowie die zu behandelnden Geschäfte werden vom Vorstand mindestens 20 Tage vorher mit Angabe der Traktanden bekannt gegeben.
Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Versammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

Art. 9

Die Generalversammlung behandelt mindestens folgende Geschäfte:

  1. Protokoll
  2. Jahresbericht
  3. Jahresrechnung und Revisorenbericht
  4. Wahlen: Vorstand, Präsident, Revisoren
  5. Budget
  6. Festsetzung des Kompetenzkredites
  7. Behandlung der Anträge der Mitglieder
  8. Verschiedenes

Art. 10

Die Mitglieder haben zuhanden der Generalversammlung ein Antragsrecht. Anträge der Mitglieder sind bis 14 Tage vor der Versammlung der Präsidentin/ dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

b) VORSTAND

Art. 11

a) Präsident/in
b) Kassier/in
c) Aktuar/in
d) Ressortleiter/innen

Art. 12

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Er fasst Beschlüsse in Vereinsangelegenheiten
b) Vollzug der Vereinsbeschlüsse
c) Er vertritt den Verein nach aussen
d) Er lädt zur Generalversammlung ein
e) Er versammelt sich auf Einladung der/ des Präsident/in, so oft es die Geschäfte erfordern
f) Er ist befugt, für bestimmte Bereiche Untergruppen zu bilden. In den Untergruppen sollte wenn möglich ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Der Vorstand kann bezüglich Ziele, Aufgaben, Zusammensetzung, Organisation und Budget weitergehende Vorgaben stellen.

Art. 13

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus oder ist die Minimalmitgliederzahl nicht erreicht, so kann sich der Vorstand in eigener Kompetenz ergänzen.
Die auf diese Weise eingesetzten Vorstandsmitglieder sind durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu bestätigen.

c) REVISOR/INNEN

Art. 14

Die Rechnungsrevisor/innen prüfen die Führung der Kasse sowie den Jahresabschluss und stellen der Generalversammlung Bericht und Antrag. Die Revisor/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

IV Wahlen und Abstimmungen

Art. 15

Die Wahl des Vorstandes wird von einer durch den Vorstand bestimmten Person geleitet.

Vorstand, Präsident/in und 2 Revisor/innen werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 16

Bei Wahlen und Abstimmungen, die in der Regel offen vorgenommen werden, entscheidet das Mehr der anwesenden Mitglieder (absolutes Mehr). Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr).

V Verbindlichkeiten und Haftung

Art. 17

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen.

Art. 18

Die/der Präsident/in oder deren/dessen Vertretung zeichnet gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied rechtsverbindlich.

Art. 19

Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

VI Schlussbestimmungen

Art. 20

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Generalversammlung erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder.

Art. 21

Ist die Auflösung rechtsgültig beschlossen, werden Vermögen und Akten bis zur Gründung eines neuen Vereins mit gleichen Zielen dem Stadtrat von Baden übergeben.

Art. 22

Diese Statuten ersetzen jene vom 21. Januar 1983 und sind durch Beschluss an der GV vom 25. Januar 2013 in Kraft getreten.

Baden, 25. Januar 2013
QUARTIERVEREIN KAPPELERHOF

Die Präsidentin: Der Aktuar:
Cornelia Haller Thomas Tarnowski